Solarpark abschalten wegen Entschädigung: Wann zahlt 2026 wer?

Ob du fürs Abschalten deines Solarparks Geld bekommst, hängt davon ab, WER abschaltet und WARUM. Grob gilt: Regelt der Netzbetreiber wegen Netzengpass ab, bekommst du eine Entschädigung – schaltest du selbst wegen negativer Strompreise ab, in der Regel nicht.
Fall 1 – der Netzbetreiber regelt deinen Solarpark wegen Netzengpass ab (Redispatch 2.0 / früher Einspeisemanagement): Dafür bekommst du eine gesetzliche Entschädigung für die entgangene Einspeisung. Fall 2 – du (oder deine Steuerung) schaltest freiwillig ab, weil der Strompreis negativ ist: Hier gibt es keine Entschädigung, weil in negativen Stunden ohnehin keine Vergütung fließt. Prüfe zuerst, welcher Fall bei dir vorliegt – die Rechtsfolge ist komplett unterschiedlich.

Wird deine Anlage vom Netzbetreiber aus Netzgründen heruntergeregelt, ist das eine angeordnete Maßnahme nach EnWG. Der Netzbetreiber muss die sogenannte Ausfallarbeit entschädigen – im Regelfall in Höhe der entgangenen Einnahmen (EEG-Vergütung bzw. Marktprämie plus vermiedene Kosten). Das läuft nicht automatisch fehlerfrei: Die Entschädigung wird über Prognose- oder Spitz-Abrechnungsmodelle ermittelt und ist häufig fehlerhaft zu niedrig. Lass jede Redispatch-Abrechnung gegen die tatsächlich zu erwartende Erzeugung prüfen.

Redispatch 2.0 betrifft steuerbare Erzeugungsanlagen ab 100 kW installierter Leistung – also praktisch jeden echten Solarpark. Voraussetzung ist, dass die Anlage fernsteuerbar ist (§9 EEG). Fehlt die Fernsteuerbarkeit oder ist sie falsch eingerichtet, drohen dir Vergütungskürzungen UND du kannst Entschädigungen verlieren. Prüfe, ob dein Netzbetreiber dich korrekt als Redispatch-Anlage registriert hat und ob die Abrufe sauber gemeldet werden.

Sinkt der Day-Ahead-Preis ins Negative, entfällt für geförderte Anlagen die Vergütung (§51 EEG / Solarspitzengesetz). Wer in diesen Stunden abschaltet, spart Verschleiß und verkauft keinen Strom mit Verlust – bekommt aber keine Entschädigung, weil ohnehin kein Vergütungsanspruch bestand. Wichtig: Nach §51a wird die Förderdauer um die entfallenen Zeiträume verlängert, die verlorenen Stunden werden also hinten am Förderzeitraum wieder angehängt. Die Vergütung ist damit nicht endgültig weg, sondern nur zeitlich verschoben.

Die Schwelle, ab wie vielen zusammenhängenden Negativstunden die Förderung entfällt, ist nach Inbetriebnahmejahr gestaffelt und wurde mit dem Solarspitzengesetz schrittweise verschärft (ältere Anlagen mit längerer Schwelle, neue Anlagen deutlich strenger). Für ab 2025 in Betrieb genommene Anlagen entfällt die Vergütung schon bei einzelnen negativen Stunden. Verlass dich nicht auf eine pauschale Stundenzahl – prüfe für deine konkrete Anlage anhand des Inbetriebnahmedatums und der aktuellen EEG-Fassung, welche Staffel greift.
1) Kläre, ob deine Abschaltungen Redispatch-Anordnungen (entschädigungspflichtig) oder Negativpreis-Abschaltungen (nicht entschädigungspflichtig, aber §51a-relevant) sind. 2) Zieh dir die Redispatch-Abrechnungen und rechne die entgangene Einspeisung gegen die reale Erzeugungsprognose gegen – Unterentschädigung ist häufig. 3) Stell sicher, dass die Fernsteuerbarkeit korrekt eingerichtet ist. 4) Dokumentiere die Negativpreis-Stunden, damit die §51a-Förderverlängerung vollständig angerechnet wird.