Abschaltung durch den Netzbetreiber – wann darf er dir den Strom nehmen?

Der Netzbetreiber darf dir nicht einfach so den Strom abstellen: Er braucht einen von vier Gründen – Zahlungsverzug (im Auftrag deines Lieferanten), Gefahr oder Manipulation an der Anlage, geplante Arbeiten am Netz, oder einen Netzengpass, bei dem Erzeugungsanlagen heruntergefahren werden. Welcher Fall bei dir vorliegt, entscheidet über deine Fristen, dein Widerspruchsrecht und darüber, ob du Geld zurückbekommst.
1) Zahlungsverzug: Die Entscheidung trifft dein Stromlieferant bzw. der Grundversorger, der Netzbetreiber führt die Sperrung technisch nur aus. 2) Gefahr, Manipulation oder unbefugte Entnahme: Hier darf der Netzbetreiber selbst und ohne lange Vorwarnung trennen. 3) Geplante Arbeiten am Netz oder am Hausanschluss: Der Netzbetreiber unterbricht kurzzeitig und kündigt das vorher an. 4) Netzengpass: Betroffen sind nicht Haushalte, sondern Erzeugungsanlagen (PV, BHKW, Wind) und – seit 2024 – große steuerbare Verbraucher. Schau also zuerst nach, welcher Absender dir geschrieben hat: Lieferant oder Netzbetreiber. Das bestimmt, an wen du dich wendest.

In der Grundversorgung gilt § 19 StromGVV: Gesperrt werden darf erst ab einem Rückstand von mindestens 100 Euro, die Sperrung muss dir vier Wochen vorher schriftlich angedroht werden, und der konkrete Termin muss dir noch einmal drei Werktage vorher angekündigt werden. Außerdem muss die Sperrung verhältnismäßig sein – zahlst du oder schließt du eine Ratenzahlung ab, ist sie vom Tisch. Wichtig: Beim Sonderlieferanten steht Vergleichbares im Vertrag, prüfe dort die AGB. Bestreitest du die Forderung sachlich begründet (falsche Ablesung, doppelte Abrechnung), teile das schriftlich und vor Ablauf der Frist mit.

Für Wärmepumpen, Wallboxen, Nachtspeicherheizungen, Klimaanlagen und Hausspeicher ab 4,2 kW Anschlussleistung darf der Netzbetreiber nach § 14a EnWG steuernd eingreifen, wenn das Netz überlastet ist. Das ist ausdrücklich keine Abschaltung: Im Steuerungsfall müssen dir mindestens 4,2 kW für diese Geräte verfügbar bleiben – deine Wärmepumpe läuft also weiter, nur langsamer. Dein Haushaltsstrom (Licht, Kühlschrank, Herd) ist davon gar nicht betroffen. Im Gegenzug bekommst du ein reduziertes Netzentgelt. Die Regelung gilt seit dem 01.01.2024 für neu in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Hast du PV, BHKW oder Wind, meldet sich der Netzbetreiber mit einem Sollwert – oft 0 % – wenn das Netz einen Engpass hat. Die Anforderung kommt in der Regel vom Übertragungsnetzbetreiber, ausgeführt wird sie von deinem Verteilnetzbetreiber. Ein realer Fall aus unseren Daten: Sollwert 0 %, Beginn 09.02.2025 um 10:05 Uhr, Ende 16:13 Uhr, 369 Minuten (6,15 Stunden), Ursache Netzengpass, Abrufart über den ÜNB, ausgeführt vom Verteilnetzbetreiber. Seit dem 01.10.2021 läuft das als Redispatch 2.0 und betrifft Anlagen ab 100 kW sowie fernsteuerbare Anlagen. Für die entgangene Einspeisung steht dir ein finanzieller Ausgleich nach § 13a EnWG zu – der kommt aber nicht automatisch in richtiger Höhe.

Erstens: Schreib dir Datum, Uhrzeit von Beginn und Ende sowie den genannten Grund heraus – ohne Zeitstempel kannst du später nichts nachrechnen. Zweitens: Fordere beim Netzbetreiber die Abrufdaten (SR-ID, Sollwert, Dauer, Ursache) schriftlich an; du hast Anspruch darauf, nachvollziehen zu können, was abgerechnet wurde. Drittens: Vergleiche die Ausgleichszahlung mit deiner tatsächlichen Erzeugung im gleichen Zeitraum – aus deinem Zähler oder deiner Anlagenüberwachung. Auch Netzbetreiber korrigieren ihre eigenen Abrechnungen regelmäßig; ein Abgleich lohnt sich fast immer. Viertens: Bei einer Sperrung wegen Zahlungsverzug wendest du dich an den Lieferanten, nicht an den Netzbetreiber – nur der Lieferant kann die Sperrung zurücknehmen.
Ohne die üblichen Ankündigungsfristen darf der Netzbetreiber trennen, wenn von deiner Anlage eine Gefahr für Menschen oder für den sicheren Netzbetrieb ausgeht, wenn am Zähler manipuliert wurde oder Strom unbefugt entnommen wird. Diese Fälle sind in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) geregelt. Auch hier gilt aber: Der Netzbetreiber muss dir den Grund nennen, und sobald die Ursache beseitigt ist, muss er wieder zuschalten. Für die Wiederinbetriebnahme darf er die Kosten in Rechnung stellen. Bei einer ungeplanten Versorgungsunterbrechung durch eine Störung regelt § 18 NAV, unter welchen Voraussetzungen der Netzbetreiber für Schäden haftet.