Ausfallvergütung für PV bei Abschaltung: Wann steht dir Geld zu?

Wenn der Netzbetreiber deine PV-Anlage wegen eines Netzengpasses herunterfährt, bekommst du die entgangene Einspeisung entschädigt – das ist gesetzlich geregelt und kein Kulanzthema. Wenn die Anlage dagegen wegen negativer Börsenpreise, wegen einer Kappung oder wegen eines eigenen Defekts stillsteht, gibt es dafür keine Entschädigung.
Entschädigt wird dir die Ausfallarbeit, wenn der Netzbetreiber deine Anlage aus Netzgründen abregelt (Netzengpass, Überlastung, Sicherheit des Netzbetriebs). Grundlage ist bei Anlagen im Redispatch-2.0-Regime der finanzielle Ausgleich nach § 13a EnWG, bei den verbliebenen kleineren Anlagen im Einspeisemanagement die Härtefallregelung nach § 15 EEG. Dort gilt: 95 Prozent der entgangenen Einnahmen abzüglich ersparter Aufwendungen – und 100 Prozent ab dem Punkt, an dem der Ausfall 1 Prozent deiner Jahreseinnahmen übersteigt. Der Netzbetreiber muss die Abrechnung von sich aus erstellen; ob sie stimmt, prüft er nicht für dich.

1) Netzengpass/Redispatch: Entschädigung ja. 2) Negative Börsenpreise (§ 51 EEG bzw. Solarspitzengesetz): keine Entschädigung, hier entfällt schlicht die Förderung für diese Stunden – das ist ein Vergütungsentfall, kein Eingriff. 3) Feste Kappung auf einen Prozentwert der Anlagenleistung als Anschlussbedingung: keine Entschädigung. 4) Störung, Wartung, defekter Wechselrichter, fehlende Fernsteuerbarkeit: keine Entschädigung, das liegt in deiner Sphäre. Der häufigste Irrtum in der Praxis: Betreiber fordern für Negativpreis-Stunden Geld – und für echte Redispatch-Eingriffe fordert niemand nach.

Erstens: Abregelungsmeldungen und Zeitstempel beim Netzbetreiber anfordern (Beginn, Ende, Reduktionsstufe). Zweitens: dagegen deinen eigenen 15-Minuten-Lastgang bzw. die Erzeugungswerte legen – die Zeitzone ist die klassische Fehlerquelle (UTC gegen Lokalzeit verschiebt Stunden). Drittens: die Ausfallarbeit gegenrechnen, also Soll-Erzeugung minus Ist-Erzeugung im Eingriffszeitraum. Viertens: die Ausfallarbeit mit deinem Vergütungssatz bzw. der Marktprämie bewerten und ersparte Aufwendungen abziehen. Fünftens: Redispatch-Stunden von Negativpreis-Stunden sauber trennen, sonst rechnest du dir einen Anspruch schön, den es nicht gibt.

Im Redispatch 2.0 wird die Ausfallarbeit über ein Prognose- oder Planwertmodell ermittelt und dann entweder pauschal oder spitz abgerechnet. Das Pauschalverfahren ist bequem, kann aber systematisch unter deinem tatsächlichen Ausfall liegen – vor allem, wenn die Eingriffe in Stunden mit hoher Einstrahlung fallen. Wenn du eigene, saubere Messwerte hast, ist die Spitzabrechnung meist die ehrlichere Variante. Wichtig: Ohne belastbare eigene Zeitreihe kannst du gegen die Zahlen des Netzbetreibers nichts halten. Die eigene Messung ist die Voraussetzung dafür, überhaupt widersprechen zu können.

Sammle: Abregelungs-/Redispatch-Meldungen des Netzbetreibers, die Abrechnung selbst inklusive Berechnungsweg, deine Zählerwerte bzw. Wechselrichterdaten im 15-Minuten-Raster, den Einspeisevertrag mit Vergütungssatz und die MaStR-Nummer der Anlage. Zeitlich solltest du nicht bummeln: Zahlungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Praktisch heißt das: Abrechnungen aus zurückliegenden Jahren jetzt prüfen, nicht irgendwann.
In der Praxis fällt oft erst beim Nachrechnen auf, dass Eingriffe stattgefunden haben, für die nie eine Entschädigung abgerechnet wurde – etwa weil die Anlage über einen Rundsteuerempfänger geregelt wurde und die Meldung nirgends landete. Deshalb ist der Vergleich Soll-Erzeugung gegen Ist-Erzeugung über ein volles Jahr aussagekräftiger als jede einzelne Abrechnung: Alles, was ohne Wolken, ohne Störung und ohne Wartung fehlt, muss eine Erklärung haben. Findest du eine solche Lücke, forderst du die Eingriffsdaten schriftlich an – der Netzbetreiber ist zur Auskunft über seine Maßnahme verpflichtet.