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Ausnahmen in der VDE-AR-N 4110 bei 240 kW Einspeisung — was gilt?

Stromfee Redaktion · 5. Juli 2026
Ausnahmen in der VDE-AR-N 4110 bei 240 kW Einspeisung — was gilt?
Energie — Stromfee (KI-Bild)

Kurz gesagt: Eine 240-kW-Einspeisung liegt über der 135-kW-Grenze und wird meist am Mittelspannungsnetz angeschlossen — damit greift die VDE-AR-N 4110, und die vereinfachte Nachweis-Ausnahme für kleine Anlagen gilt bei dir in der Regel nicht. Hier liest du, welche Nachweise stattdessen fällig werden und wo dein Netzbetreiber das letzte Wort hat.

Fällt eine 240-kW-Anlage überhaupt unter die 4110?

Die VDE-AR-N 4110 ist die Technische Anschlussregel für das Mittelspannungsnetz; die VDE-AR-N 4105 gilt für Niederspannung. Welche Regel greift, hängt am Netzanschlusspunkt, den dein Netzbetreiber festlegt — und bei rund 240 kW erfolgt der Anschluss fast immer in der Mittelspannung. Damit bist du im Anwendungsbereich der 4110. Endgültig entscheidet das die schriftliche Netzanschlusszusage deines VNB, nicht die reine Leistungszahl.

Ausnahmen in der VDE-AR-N 4110 bei 240 kW Einspeisung — was gilt?
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Die gesuchte 'Ausnahme' — und warum sie bei 240 kW meist nicht zieht

Die häufig gemeinte Ausnahme ist der vereinfachte Nachweis (Einheitenzertifikat + Konformitätserklärung) statt eines vollen Anlagenzertifikats. Diese Erleichterung ist an die Leistungsklasse gekoppelt: Bis 135 kW gilt eine Erzeugungsanlage nach EU-Verordnung 2016/631 (RfG) als Typ A. Deine 240 kW liegen darüber — das ist Typ B, und für Typ B verlangt die 4110 grundsätzlich ein Anlagenzertifikat. Die 135-kW-Ausnahme greift bei dir also nicht.

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Was das Anlagenzertifikat konkret bedeutet

Ein Anlagenzertifikat ist der Nachweis einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, dass deine Gesamtanlage die Netzanschlussbedingungen der 4110 einhält (u. a. Blindleistungsverhalten, Schutzeinstellungen, Verhalten bei Netzfehlern). Es baut auf den Einheitenzertifikaten der eingesetzten Wechselrichter/Erzeugungseinheiten auf. Ohne dieses Zertifikat erteilt der Netzbetreiber in der Regel keine endgültige Betriebserlaubnis (Inbetriebsetzung).

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Vereinfachte oder befristete Verfahren — Stand prüfen

Wegen Engpässen bei Zertifizierern gab es in den letzten Jahren befristete FNN-Übergangs- bzw. Vereinfachungsverfahren für bestimmte Anlagengrößen. Ob und in welcher Form so etwas aktuell für deine 240-kW-Anlage nutzbar ist, ändert sich — verlasse dich nicht auf ältere Foren-Angaben. Frage den konkreten Stand direkt bei deinem Netzbetreiber und einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ab, bevor du planst.

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Was du jetzt konkret tun solltest

1) Netzanschlusspunkt schriftlich beim VNB klären (Nieder- oder Mittelspannung?). 2) Netzanschlussbegehren stellen und die geforderten Nachweise (Einheiten- vs. Anlagenzertifikat) schwarz auf weiß bestätigen lassen. 3) Zertifizierungsstelle früh einbinden — die Zertifikatserstellung braucht Vorlauf. 4) Einheitenzertifikate deiner Wechselrichter beim Hersteller anfordern. So vermeidest du, dass die Inbetriebsetzung an einem fehlenden Nachweis scheitert.

Nach dem Anschluss: §51 EEG bei negativen Preisen

Unabhängig von der 4110 gilt für die Einspeisevergütung: Nach dem Solarspitzengesetz (§51 EEG) erhältst du bei negativem Börsenpreis 0 ct/kWh EEG-Vergütung — ab der 1. Viertelstunde für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 25.02.2025. Für ältere Anlagen ist die Schwelle nach Ereignis-Kalenderjahr gestaffelt (2026 = 2 Stunden). Das ist ein Erlös-Thema, kein Anschluss-Thema — aber wichtig für deine Wirtschaftlichkeitsrechnung.

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