Entschädigung, wenn der Netzbetreiber deine PV-Anlage abschaltet

Wenn dein Netzbetreiber deine PV-Anlage aus Netzgründen herunterfährt, bekommst du den entgangenen Strom bezahlt – gezahlt wird vom Netzbetreiber, nicht von der Bundesnetzagentur. Die Behörde setzt nur die Regeln und ist Beschwerdestelle, wenn dein Netzbetreiber nicht oder falsch abrechnet.
Dein Netzbetreiber zahlt. Die Bundesnetzagentur überweist nichts – sie legt die Regeln für Abregelung und Entschädigung fest, überwacht die Netzbetreiber und nimmt Beschwerden entgegen. Rechtsgrundlage für netzbedingte Abregelung von EEG-Anlagen ist der Redispatch nach dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 13a EnWG). Der Netzbetreiber muss dich für die Energie entschädigen, die du wegen seines Eingriffs nicht einspeisen konntest – du wirst also finanziell so gestellt, als hätte er nicht abgeregelt.

Ja, wenn der Netzbetreiber aus Netzgründen abregelt (Engpass, Netzsicherheit, Wartung an seinem Netz) – das ist der klassische Entschädigungsfall. Nein, wenn dein Strom wegen negativer Börsenpreise nicht vergütet wird: Nach § 51 EEG entfällt in solchen Zeiträumen die Marktprämie, das ist eine Vergütungsregel und keine entschädigungspflichtige Abschaltung. Nein bzw. nur eingeschränkt, wenn dein Direktvermarkter oder du selbst die Anlage aus wirtschaftlichen Gründen herunterfahrt. Nein, wenn die Abregelung aus einer Ursache in deiner Anlage stammt (defekter Wechselrichter, fehlende Fernsteuerbarkeit, Verstoß gegen Anschlussbedingungen). Prüfe deshalb als Erstes, welchen Grund der Netzbetreiber im Abschaltsignal genannt hat.

1. Abregelungs-Zeitfenster dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Dauer, Sollwert (z. B. 60 %, 30 %, 0 %). Dein Wechselrichter- oder Fernwirk-Log und die Zählerwerte sind die Beweismittel. 2. Ausfallarbeit ermitteln: Das ist die Strommenge, die du ohne Eingriff erzeugt hättest. 3. Meldung an den Netzbetreiber – bei Redispatch-Anlagen läuft das über den Anlagen- oder Direktvermarkter als Datenlieferant. 4. Abrechnung prüfen: Kommt die Gutschrift, stimmt die Menge, stimmt der Preis? 5. Widerspruch schreiben, wenn Werte fehlen. Erst danach ist die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur der richtige Weg.

Für die Ausfallarbeit gibt es zwei anerkannte Wege. Beim Spitz-Verfahren wird die Menge aus deinen tatsächlichen Messwerten und der Einstrahlung im Abschaltzeitraum bestimmt – genauer, aber datenaufwendiger. Beim Pauschal-Verfahren rechnet der Netzbetreiber mit einem typisierten Referenzwert. Welches Verfahren gilt, entscheidet nicht dein Bauchgefühl, sondern die Zuordnung durch den Netzbetreiber. Wichtig für dich: Beide Verfahren können systematisch zu niedrig ausfallen, wenn die Referenz nicht zu deiner Anlage passt. Genau hier liegt in der Praxis das meiste Geld.

Der Redispatch nach § 13a EnWG erfasst Erzeugungsanlagen ab 100 kW installierter Leistung sowie kleinere Anlagen, die vom Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind. Große Freiflächen- und Dachanlagen fallen also klar darunter. Kleine Aufdach-Anlagen unterhalb dieser Schwelle werden in der Regel nicht per Redispatch abgeregelt – bei ihnen greifen andere Mechanismen wie Einspeisebegrenzungen oder der Wegfall der Vergütung bei negativen Preisen, und die sind keine Entschädigungsfälle. Schau in deinen Netzanschlussvertrag: Dort steht, ob deine Anlage fernsteuerbar angebunden ist.
Erstens: gar nicht prüfen. Viele Betreiber nehmen die Gutschrift des Netzbetreibers ungeprüft hin – ohne eigene Gegenrechnung merkst du nie, ob die Ausfallarbeit zu niedrig angesetzt wurde. Zweitens: Logs nicht aufheben. Ohne Wechselrichter-Daten aus dem Abschaltzeitraum kannst du später nichts belegen. Drittens: § 51 EEG mit Redispatch verwechseln und für Negativpreis-Stunden eine Entschädigung fordern, die es nicht gibt – das schwächt deine Position bei den echten Fällen. Viertens: zu lange warten. Ansprüche verjähren, und je älter die Daten, desto schwerer die Rekonstruktion. Wenn du dir unsicher bist: Lass die Abrechnungen der letzten Jahre gegen deine eigenen Anlagendaten spiegeln.