Braucht ein Batteriespeicher eine BImSchG-Genehmigung?

Kurz: Ein reiner Batteriespeicher (BESS) ist nicht im Anhang 1 der 4. BImSchV gelistet und braucht deshalb im Regelfall KEINE immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach dem BImSchG. Du genehmigst ihn stattdessen baurechtlich über die Landesbauordnung — es sei denn, einer der unten genannten Sonderfälle (Lärm, Störfallmengen, Teil einer größeren Anlage) greift.
Batteriespeicher tauchen im Katalog genehmigungsbedürftiger Anlagen (Anhang 1 der 4. BImSchV) nicht auf. Ein Stand-alone-Speicher löst darum keine BImSchG-Genehmigungspflicht aus. Was du brauchst, ist in der Regel eine Baugenehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung; je nach Größe und Standort kann das Vorhaben sogar verfahrensfrei oder nur anzeigepflichtig sein. Kläre das früh mit deiner Bauaufsichtsbehörde ab, denn die Regeln unterscheiden sich je Bundesland.

Immissionsschutzrecht wird relevant, wenn dein Speicher Teil einer bereits genehmigungsbedürftigen Anlage ist (z. B. angebunden an ein Kraftwerk oder eine Industrieanlage aus Anhang 1) — dann läuft er im selben Verfahren mit. Zweiter Punkt ist Lärm: Trafos, Wechselrichter und Kühlung erzeugen Schall. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm musst du auch im Baugenehmigungsverfahren einhalten, gerade bei Wohnbebauung in der Nähe. Ein Schallgutachten ist bei größeren Parks oft der kritische Prüfpunkt.

Eine Störfall-Relevanz nach der 12. BImSchV entsteht nicht automatisch, sondern erst, wenn die Mengenschwellen für gefährliche Stoffe (Seveso-III-Systematik) überschritten werden. Ob und ab welcher Kapazität das bei Lithium-Ionen-Speichern zutrifft, hängt von der Einstufung der eingesetzten Stoffe und der Zellchemie ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Bei sehr großen Speicherparks solltest du diese Frage bewusst mit einem Fachplaner klären; bei kleinen bis mittleren Anlagen ist sie im Regelfall nicht einschlägig.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG richtet sich nach der Vorhabenliste in Anlage 1 UVPG. Reine Batteriespeicher stehen dort nicht als eigener Vorhabentyp, lösen also für sich genommen keine UVP-Pflicht aus. Anders kann es aussehen, wenn der Speicher Teil eines UVP-pflichtigen Gesamtvorhabens ist oder wenn Flächenverbrauch und Standort naturschutzrechtliche Prüfungen (z. B. artenschutz- oder wasserrechtlich) nach sich ziehen. Auch das prüft die Behörde standortbezogen.

Batteriespeicher sind kein klassischer Fall der Planfeststellung — dieses Verfahren betrifft vor allem Netz- und Leitungsausbau. Für deinen Speicher zählt die Bauleitplanung: Im beplanten Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan, im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine eigene bauplanungsrechtliche Privilegierung für Speicher im Außenbereich besteht bislang nicht durchgängig; entsprechende Erleichterungen sind Gegenstand aktueller gesetzgeberischer Diskussion (geplant, noch nicht abschließend geregelt). Verlasse dich hier nicht auf angekündigte Änderungen, sondern auf die geltende Rechtslage.
1) Kläre mit der Bauaufsicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit am Standort (Innen-/Außenbereich, B-Plan). 2) Reiche den Bauantrag nach Landesbauordnung ein. 3) Lege ein Schallgutachten zu TA Lärm bei, wenn Wohnnutzung in der Nähe liegt. 4) Prüfe Brandschutzkonzept und Abstände (Zellchemie, Löschkonzept). 5) Bewerte, ob Störfallmengen (12. BImSchV) erreicht werden. 6) Kläre den Netzanschluss separat mit dem Netzbetreiber. Damit deckst du die typischen Prüfpunkte ab, ohne ein unnötiges BImSchG-Verfahren anzustoßen.