EEG-Entschädigung bei Abregelung: Was steht dir wirklich zu?

Ob du für eine Abregelung Geld bekommst, hängt einzig daran, WER abgeregelt hat: Regelt der Netzbetreiber wegen eines Netzengpasses ab, bekommst du eine Entschädigung – bei Anlagen ab 100 kW nach § 13a EnWG (Redispatch 2.0), bei kleineren Anlagen nach § 15 EEG. Fällt deine Vergütung dagegen wegen negativer Börsenpreise weg (§ 51 EEG), gibt es kein Geld, sondern nur eine Verlängerung des Förderzeitraums nach § 51a EEG.
1) Netzbedingte Abregelung: Der Netzbetreiber fährt deine Anlage herunter, weil das Netz überlastet ist. Dafür gibt es einen finanziellen Ausgleich – das ist der Fall, den die meisten meinen, wenn sie „Entschädigung“ sagen. 2) Preisbedingter Wegfall der Vergütung: Bei negativen Börsenpreisen entfällt nach § 51 EEG die Marktprämie. Das ist keine Abregelung durch jemanden, sondern ein Vergütungsstopp – du darfst weiter einspeisen, bekommst dafür aber keine EEG-Förderung. Entschädigung gibt es dafür nicht, stattdessen hängt § 51a EEG diese Zeiträume hinten an deine Förderdauer an. 3) Marktbedingte („ökonomische“) Abregelung durch deinen Direktvermarkter: Die ist rein vertraglich. Ob und wie du dafür entschädigt wirst, steht in deinem DV-Vertrag – prüfe dort die Klausel zur Abregelungsentschädigung und zur Risikoübernahme. Ohne Klausel gibt es nichts.

Seit dem 1. Oktober 2021 laufen EE- und KWK-Anlagen ab 100 kW installierter Leistung (sowie kleinere, die der Netzbetreiber fernsteuern kann) im Redispatch-2.0-Regime. Du bekommst zwei Dinge: den bilanziellen Ausgleich (dein Bilanzkreis wird glattgestellt) und den finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 EnWG. Abgerechnet wird über den Netzbetreiber, an dessen Netz du angeschlossen bist – bei Verteilnetzbetreibern greift der Verweis in § 14 EnWG. Grundlage ist immer die sogenannte Ausfallarbeit: die Energiemenge, die du ohne die Anweisung erzeugt hättest. Sie wird entweder im Pauschalverfahren (Netzbetreiber schätzt anhand von Referenzwerten) oder im Spitzabrechnungsverfahren (auf Basis deiner echten Anlagen- und Prognosedaten) ermittelt. Das Verfahren ist wählbar und es lohnt sich, das bewusst zu entscheiden: Beim Pauschalverfahren rechnet ein Modell über deine Anlage, beim Spitzabrechnungsverfahren deine Messwerte.

Kleinere Anlagen, die nicht ins Redispatch-Regime fallen, laufen weiter über das Einspeisemanagement nach § 14 EEG. Die Entschädigung regelt § 15 EEG: Der Netzbetreiber erstattet dir 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich ersparter Aufwendungen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1 Prozent deiner Jahreseinnahmen, wird ab diesem Punkt zu 100 Prozent entschädigt. Praktisch heißt das: Kleine, seltene Abregelungen kosten dich 5 Prozent Selbstbehalt, ein hartes Abregelungsjahr wird dagegen fast vollständig ausgeglichen. Wichtig ist der Unterschied zu Redispatch – wer die falsche Anspruchsgrundlage anschreibt, bekommt eine Absage, obwohl der Anspruch besteht.

Nach § 51 EEG entfällt die EEG-Vergütung in Zeiträumen mit negativem Day-Ahead-Preis. Mit dem Solarspitzengesetz gilt für neu in Betrieb genommene Anlagen: null Euro Förderung ab der ersten Viertelstunde mit negativem Preis, ohne Mindestdauer. Für ältere Anlagen gelten je nach Inbetriebnahmezeitpunkt gestaffelte Schwellen. In unserer eigenen ENTSO-E-Auswertung zählen wir für Deutschland im laufenden Jahr 2026 bislang 448 Stunden mit negativem Day-Ahead-Preis, der tiefste Wert lag bei −500 €/MWh. Der Ausgleich dafür ist keine Zahlung, sondern Zeit: § 51a EEG verlängert deinen Förderzeitraum um die betroffenen Zeiträume. Rechne also nicht mit „entgangener Vergütung“, die dir jemand erstatten müsste – dieser Posten taucht in unseren Prüfungen regelmäßig als Fehlannahme auf und hat schon geforderte Beträge im vierstelligen Bereich zusammenschmelzen lassen.

Schritt 1: Ausfallarbeit bestimmen. Je Viertelstunde: (Prognose in kW − tatsächliche Einspeisung in kW) × 0,25 h, negative Werte auf null setzen. Schritt 2: Wert je MWh ansetzen. In der Direktvermarktung prüfen wir gegen einen Mischpreis aus dem durchschnittlichen Day-Ahead-Spotpreis während des Events (nicht kleiner als null) plus 1,50 €/MWh Bewirtschaftungsaufschlag – und gleichen das gegen die Curtailment-Klausel deines DV-Vertrags ab, die typischerweise den höheren Wert aus anzulegendem Wert und Marktwert abzüglich Vermarktungsentgelt garantiert. In einer von uns geprüften Gutschrift sah das so aus: 93,021 MWh Ausfallarbeit × 71,00 €/MWh anzulegender Wert = 6.604,52 €, abzüglich 1,26 €/MWh Vermarktungsentgelt = 6.487,31 €. Schritt 3: Events zählen. In einem Redispatch-Audit einer Anlage fanden wir für Januar bis Mai 2026 nach Entdopplung 19 Events mit zusammen 10,12 MWh Ausfallarbeit – forderbar waren 807 € gegenüber zwei Verteilnetzbetreibern. Kleine Beträge je Event, in Summe echtes Geld.
Hol dir zuerst die Rohdaten: deine eigenen 15-Minuten-Messwerte, die Redispatch-Anforderungen des Netzbetreibers und deine Abrechnungen. Gleiche dann jedes Event einzeln ab – doppelt gemeldete Anforderungen sind häufig, deshalb vorher entdoppeln. Weicht die Ausfallarbeit ab, fordere die Spitzabrechnung mit deinen Anlagendaten. Bekommst du gar keine Abrechnung, schreibe den Anschlussnetzbetreiber unter Nennung der Anspruchsgrundlage an (§ 13a EnWG für Redispatch, § 15 EEG beim Einspeisemanagement), mit Anlagenschlüssel, Zeitstempeln und deiner Berechnung. Zeitlich gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – ältere Ansprüche kannst du in der Regel nicht mehr durchsetzen. Häufigste Lücke in unseren Prüfungen: Redispatch-Events, die in den Abrechnungsbelegen des Lieferanten schlicht gar nicht auftauchen.