Entschädigung, wenn deine Solaranlage abgeschaltet wird

Wird deine PV-Anlage vom Netzbetreiber aus Netzgründen abgeregelt, hast du grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Entschädigung für den entgangenen Strom. Kein Geld gibt es dagegen, wenn die Einspeisung wegen negativer Börsenpreise (§51 EEG) oder wegen einer festen technischen Kappung wegfällt – das sind zwei völlig verschiedene Fälle.
Ja, Entschädigung bekommst du, wenn der Netzbetreiber deine Anlage aus Netzstabilitätsgründen herunterregelt oder abschaltet (Redispatch 2.0 bzw. früher Einspeisemanagement). Nein, wenn die Vergütung wegen negativer Strompreise nach §51 EEG entfällt oder deine Anlage durch eine fest eingestellte Leistungsbegrenzung (z. B. 60 %) gekappt ist – das ist eine technische Vorgabe, keine entschädigungspflichtige Abregelung.

1) Prüfe, wer abgeregelt hat: netzbedingte Maßnahme des Netzbetreibers = Anspruch. 2) Sammle die Nachweise – Abregelungszeiträume, Zählwerte, Einspeisedaten, Meldungen des Netzbetreibers. 3) Bei Anlagen ab 100 kW läuft die Abrechnung über Redispatch 2.0 automatisch über deinen Direktvermittler/Netzbetreiber; kontrolliere die Gutschrift. 4) Stimmt sie nicht oder fehlt sie, fordere die Entschädigung schriftlich beim Netzbetreiber ein und lege deine Berechnung bei.

Entschädigt werden die entgangenen Einnahmen (Marktprämie/Einspeisevergütung) für den Strom, den du ohne Abregelung eingespeist hättest, abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei Redispatch 2.0 gibt es zwei Abrechnungsvarianten: die Spitz-Abrechnung (individuell nach tatsächlicher Erzeugung) und die Pauschal-Abrechnung (vereinfacht). Beim älteren Einspeisemanagement galt die 95‑%‑Härtefallregelung nach §15 EEG. Prüfe genau, welches Modell angewendet wurde – hier entstehen die meisten Fehler zu deinen Lasten.

Kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn deine Vergütung nach §51 EEG entfällt, weil die Börsenpreise über einen bestimmten Zeitraum negativ waren – dafür verlängert sich stattdessen dein Förderzeitraum. Ebenfalls keine Entschädigung gibt es für eine dauerhaft eingestellte Wirkleistungsbegrenzung (z. B. 60‑%‑ oder 70‑%‑Kappung bei kleinen Anlagen ohne Fernsteuerung), weil das eine bewusst gewählte technische Einstellung ist und keine Netzmaßnahme.

Seit dem 1. Oktober 2021 werden Anlagen ab 100 kW über Redispatch 2.0 abgeregelt und abgerechnet; kleinere steuerbare Anlagen können ebenfalls einbezogen sein. Für Fälle davor bzw. für nicht unter Redispatch fallende Anlagen gilt weiter das Einspeisemanagement nach §15 EEG. Wichtig: Nur weil eine Zahlung erfolgt, heißt das nicht, dass sie korrekt ist – die Höhe hängt stark von den zugrunde gelegten Erzeugungsdaten ab.
Für die regelmäßige Verjährung gilt die dreijährige Frist (Beginn zum Jahresende). Damit kannst du in der Regel Ansprüche für die zurückliegenden Jahre noch geltend machen – warte damit aber nicht zu lange. Bewahre dauerhaft auf: alle Abregelungsmeldungen, 15‑Minuten‑Einspeisewerte, Zählerstände und die Abrechnungen des Netzbetreibers. Ohne belastbare Erzeugungsdaten lässt sich der entgangene Strom nicht sauber nachweisen.