Erhältst du eine Entschädigung, wenn deine Photovoltaikanlage abgeschaltet wird?

Kurz gesagt: Ja – wenn dein Netzbetreiber die Anlage netzbedingt abregelt (Einspeisemanagement bzw. Redispatch 2.0), hast du Anspruch auf Entschädigung. Nicht jede Abschaltung wird jedoch ersetzt – entscheidend ist, wer abschaltet und warum.
Wird deine PV-Anlage vom Netzbetreiber heruntergeregelt, weil das Netz überlastet ist, giltn die Härtefallregelung nach § 15 EEG: Du bekommst 95 % der entgangenen Einnahmen erstattet. Übersteigt die abgeregelte Strommenge 1 % deiner Jahreserzeugung, werden ab da 100 % ersetzt. Grundlage der Abregelung ist § 13 EnWG (Redispatch 2.0). Du musst also nicht auf dem Schaden sitzenbleiben, nur weil dein Zähler stillstand.

Nicht jede Abschaltung ist entschädigungspflichtig. Bei negativen Börsenstrompreisen entfällt nur die Marktprämie (§ 51 EEG) – das ist keine Netzabregelung, sondern ein Marktsignal, hier gibt es keinen Ausgleich. Auch wenn du selbst abschaltest, wegen fälliger Wartung, eines eigenen Defekts oder einer gesetzlichen Einspeisekappung (z. B. 60-%-Regel für bestimmte Neuanlagen ohne Smart Meter), besteht kein Entschädigungsanspruch.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Abregelung zu dokumentieren und die Entschädigung zu berechnen und auszuzahlen – meist über die Jahresabrechnung. In der Praxis werden Ausfallmengen aber oft zu niedrig angesetzt oder Maßnahmen gar nicht als entschädigungspflichtig gemeldet. Fordere die Abregelungszeitpunkte und -mengen schriftlich an und gleiche sie mit deinen eigenen Erzeugungsdaten ab.

Die entgangene Einspeisung wird aus der Soll-Erzeugung deiner Anlage geschätzt – und genau hier entstehen Fehler zu deinen Lasten. Wer die tatsächliche Sonneneinstrahlung und die reale Anlagenleistung im Abschaltzeitraum kennt, kann die vom Netzbetreiber angesetzte Ausfallarbeit prüfen und Differenzen belegen. Ohne eigene Gegenrechnung merkst du eine zu niedrige Entschädigung schlicht nicht.

Seit Redispatch 2.0 werden auch kleinere EE-Anlagen ins Netzmanagement einbezogen. Das bedeutet: Abregelungen betreffen nicht mehr nur große Parks, sondern zunehmend auch mittlere Dach- und Freiflächenanlagen. Für dich als Betreiber heißt das, die Entschädigungsansprüche werden häufiger relevant – und damit auch das Risiko, dass Beträge unbemerkt zu niedrig ausfallen.