Kläranlagen und Artikel 24 — ab 2030 die Hälfte des Stroms selbst erzeugen
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie in Kraft. Sie macht aus einer freiwilligen Übung eine festgeschriebene Zielkurve: Der Energieverbrauch kommunaler Kläranlagen soll durch Energie gedeckt werden, die an diesen Anlagen selbst erzeugt wird. Deutschland muss die Richtlinie bis zum 31. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen — das ist die Vorlaufzeit, nicht die Gnadenfrist.
Energieneutralität in vier Stufen
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der jährliche Gesamtenergieverbrauch aller kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ab 10.000 Einwohnerwerten die an diesen Anlagen erzeugte erneuerbare Energie nicht übersteigt: 50 % bis 2030, 75 % bis 2035, 90 % bis 2040 und 100 % bis Ende 2045. Ein Punkt wird dabei häufig falsch wiedergegeben: Das ist eine Summenpflicht des Mitgliedstaats über alle Anlagen hinweg, keine Einzelpflicht je Klärwerk. Erfüllen lässt sie sich trotzdem nur über die einzelnen Anlagen.
Fundstelle: Art. 24 RL (EU) 2024/3019
Alle vier Jahre ein Energieaudit
Dazu kommt ein wiederkehrendes Energieaudit im Sinne der EU-Energieeffizienzrichtlinie, alle vier Jahre, mit dem Auftrag, Potenziale für Energieeinsparung, Abwärmenutzung und Eigenerzeugung zu ermitteln. Wer den Stromverbrauch nicht je Antrieb misst, liefert dabei keine Analyse, sondern eine Schätzung — und Schätzungen tragen keine Investitionsentscheidung über Gebläse, Pumpen oder ein Faulgas-BHKW.
Fundstelle: Art. 24 RL (EU) 2024/3019 i. V. m. RL (EU) 2023/1791
Die Abgabe, die sofort Geld kostet
Die Abwasserabgabe beträgt 35,79 Euro je Schadeinheit und Jahr, unverändert seit dem 1. Januar 2002. Wer die Anforderungen einhält und sie auch im Veranlagungszeitraum erfüllt, zahlt für die nicht vermiedenen Schadeinheiten nur die Hälfte. Für Niederschlagswasser und Kleineinleitungen gelten die Ermäßigungen nicht. Damit ist jede Grenzwertüberschreitung unmittelbar in Euro messbar — und genau das macht eine kontinuierliche Überwachung rechenbar.
Fundstelle: § 9 AbwAG
Klärschlamm: 2027 prüfen, 2029 zurückgewinnen
Die Klärschlammuntersuchung ist im Kalenderjahr 2027 zu wiederholen; das Ergebnis muss innerhalb von vier Wochen nach der Untersuchung bei der zuständigen Behörde liegen. Ab dem 1. Januar 2029 greift die Phosphorrückgewinnung für Anlagen über 100.000 Einwohnerwerten, ab 2032 auch für Anlagen über 50.000 — jeweils bei einem Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse. Ein praktischer Hinweis: Die entscheidende Passage steht in der ab 2029 geltenden Fassung des Paragraphen, nicht in der heute ausgelieferten Textversion.
Fundstelle: § 3a AbfKlärV · § 3 Abs. 1 AbfKlärV (Fassung ab 01.01.2029)
Das Betriebstagebuch bleibt Ländersache
Ordnungsgemäß führen, gegenzeichnen lassen, nach dem letzten Eintrag mindestens drei Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen — ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Weil die Selbstüberwachung Landesrecht ist, unterscheidet sich die maßgebliche Verordnung je nach Bundesland. Wer Nachweise ohnehin führen muss, kann sie auch aus Messdaten entstehen lassen, statt sie von Hand zu schreiben.
Warum wir zu jeder Zahl die Fundstelle nennen
Wir führen diese Regeln in einer Datenbank, in der jede Regel ihren Paragraphen, ihre Quelle und ihr Prüfdatum mitträgt. Was sich nicht am Gesetzestext belegen ließ, steht dort ausdrücklich als ungeprüft markiert — und kommt so auch nicht in eine Kundenaussage. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.