N-ERGIE und PV: Bekommst du bei einer Abschaltung eine Vergütung?

Ja – aber nur, wenn dein Netzbetreiber die Anlage wegen eines Netzengpasses heruntergefahren hat (Redispatch 2.0 nach § 13a EnWG). Wird dagegen wegen negativer Börsenpreise oder wegen einer 60-%-Kappung weniger eingespeist, gibt es kein Geld – dafür in einem Fall zusätzliche Förderjahre am Ende.
1) Netzengpass / Redispatch 2.0: Der Netzbetreiber weist die Abregelung an, du bekommst eine finanzielle Entschädigung für die Ausfallarbeit (§ 13a EnWG). 2) Negative Börsenpreise nach § 51 EEG: Die Marktprämie entfällt für die betroffenen Zeiten, es gibt keine Entschädigung – aber deine Förderdauer verlängert sich nach § 51a EEG. 3) 60-%-Kappung mangels intelligentem Messsystem (Solarspitzengesetz, § 9 Abs. 2 EEG): keine Entschädigung, das ist eine Betreiberpflicht. Prüfe deshalb immer zuerst, welcher Fall vorliegt – die Abrechnung sieht sonst gleich aus, ist es aber nicht.

Ab 100 kW installierter Leistung bist du redispatch-pflichtig (§ 13a EnWG); kleinere Anlagen kommen dazu, wenn sie über intelligentes Messsystem und Steuerbox fernsteuerbar sind. Bemessungsgrundlage ist die Ausfallarbeit – die Kilowattstunden, die du ohne die Anweisung eingespeist hättest – bewertet mit deiner Vergütung. In der Direktvermarktung dient dabei der Mischpreis als Vergleichspreis, also der über die Erzeugung gewichtete Quartalsdurchschnitt der Spotpreise, nicht dein bester Stundenpreis. Wichtig für aktuelle Abrechnungen: Seit der EnWG-Änderung vom 23.12.2025 zahlt dir dein Anschlussnetzbetreiber sämtliche Vergütungsbestandteile inklusive Mischpreis direkt aus – vorher lief ein Teil über den Direktvermarkter. Du siehst also einen Betrag in einer Abrechnung, bekommst ihn aber mindestens einen Monat später, weil die Übertragungsnetzbetreiber die 15-Minuten-Preistabelle erst im Folge-Folge-Monat auf netztransparenz.de veröffentlichen. Maßnahmen aus dem Dezember wurden im Februar storniert und neu abgerechnet – eine Gutschrift-plus-Neuabrechnung auf deinem Konto ist also kein Fehler.

Greift § 51 EEG, fällt die Marktprämie für die betroffenen Zeiten auf null; der Netzbetreiber schuldet dafür nichts. Welche Schwelle für dich gilt, hängt von Inbetriebnahme und Größe ab: Anlagen ab 25.02.2025 und ab 100 kWp verlieren die Marktprämie für jede einzelne Viertelstunde mit negativem Preis (§ 51 Abs. 1a EEG, BGBl. 2025 I Nr. 51). Bestandsanlagen ab 400 kW mit Inbetriebnahme zwischen 01.01.2023 und 24.02.2025 richten sich nach dem Ereignisjahr – für Ereignisse im Jahr 2026 sind es zwei zusammenhängende Negativstunden. Ältere Anlagen ab 500 kW: vier Stunden bei Inbetriebnahme 2021/2022, sechs Stunden bei 2016 bis 2020. Der Ausgleich kommt später: Nach § 51a EEG verlängert sich der Förderzeitraum – bei Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25.02.2025 um die volle Zahl der ausgefallenen Stunden, bei PV-Anlagen ab dem 25.02.2025 nur um die Hälfte der negativen Viertelstunden.

Hast du kein intelligentes Messsystem samt Steuerbox, wird die anerkannte Einspeisung dauerhaft auf 60 % der Nennleistung begrenzt (Solarspitzengesetz, § 9 Abs. 2 EEG; betrifft Anlagen ab 7 kW mit Inbetriebnahme ab 25.02.2025). Für diese Verluste gibt es keine Entschädigung. Rüstest du intelligentes Messsystem, Steuerbox und Redispatch-2.0-Zertifikat nach, entfällt die Kappung – im Gegenzug darf der Netzbetreiber die Anlage bei Engpässen abregeln, dann aber gegen Entschädigung. Unabhängig davon gilt: Ab 25 kW muss deine Anlage fernsteuerbar sein (§ 9 EEG 2023); fehlt der Eintrag, kann bei Marktprämie die Auszahlung blockiert werden.

Erstens: Zieh dir die Abregelungszeiträume – aus dem Wechselrichter- oder Zählerlastgang im 15-Minuten-Raster. Zweitens: Leg die Spotpreise derselben Viertelstunden daneben. War der Preis negativ, ist es ein § 51-Fall, kein Entschädigungsfall. Drittens: Bleiben Zeiten übrig, in denen die Leistung ohne negativen Preis eingebrochen ist, lass dir vom Netzbetreiber die zugehörige Redispatch-Anforderung und die angesetzte Ausfallarbeit bestätigen. Viertens: Rechne nach, ob die gutgeschriebene Ausfallarbeit zu deiner Erzeugung an vergleichbaren Tagen passt – Abweichungen entstehen häufig durch die Ermittlung der Ausfallarbeit, nicht durch den Preis.
Netzbetreiber in der Region Nürnberg ist die N-ERGIE Netz GmbH – sie ist auch dein Ansprechpartner für Redispatch-Abrechnung und Ausfallarbeit. Frag schriftlich nach: Liste aller Redispatch-Maßnahmen im Abrechnungszeitraum mit Zeitstempel, die je Maßnahme angesetzte Ausfallarbeit in kWh, den angewendeten Preisansatz sowie den Hinweis, ob die Maßnahme noch nach altem oder bereits nach dem seit 23.12.2025 geltenden Verfahren abgerechnet wurde. Kläre parallel mit deinem Direktvermarkter, welche Bestandteile er noch abrechnet – doppelt gezahlt wird nichts, aber Lücken zwischen beiden Abrechnungen fallen sonst nicht auf.