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Abregelung bei PV: Was passiert da, und bekommst du Geld dafür?

Stromfee Redaktion · 5. Juli 2026
Abregelung bei PV: Was passiert da, und bekommst du Geld dafür?
Energie — Stromfee (KI-Bild)

Abregelung heißt: Deine PV-Anlage darf gerade nicht so viel einspeisen, wie sie könnte — entweder weil der Netzbetreiber sie herunterfährt, weil der Börsenpreis negativ ist, oder weil eine feste technische Grenze greift. Nur der erste Fall wird entschädigt, die anderen beiden kosten dich schlicht Erlös.

Die kurze Antwort: drei Arten von Abregelung — nur eine wird bezahlt

1) Netzbedingt (Redispatch 2.0, §13a EnWG): Der Netzbetreiber drosselt dich, weil das Netz voll ist. Dafür bekommst du eine Entschädigung für die Ausfallarbeit. Gilt für Anlagen ab 100 kW. 2) Preisbedingt (§51 EEG): Bei negativen Börsenpreisen fällt deine Marktprämie auf 0 €. Keine Entschädigung — das ist gewollt und heißt oft „Abregelung", weil sich Einspeisen dann rechnerisch nicht mehr lohnt. 3) Technisch gekappt (Solarspitzengesetz): Neue Anlagen ohne intelligenten Zähler dürfen dauerhaft nur 60 % ihrer Nennleistung einspeisen. Auch hier gibt es kein Geld zurück. Prüfe also zuerst, welcher der drei Fälle bei dir überhaupt vorliegt — davon hängt alles Weitere ab.

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Netzbedingte Abregelung: Du hast einen Anspruch — musst ihn aber selbst holen

Ab 100 kW unterliegst du Redispatch 2.0 (§13a EnWG). Der Netzbetreiber darf abregeln, du bekommst die entgangene Menge (Ausfallarbeit) vergütet. Drei Dinge, die dabei regelmäßig Geld kosten: Erstens wird nicht dein Stundenpreis vergütet, sondern der BDEW-Mischpreis, also ein Durchschnittswert (§14 Abs. 1b EnWG) — bei Abregelung in teuren Stunden bleibt eine Lücke. Zweitens brauchst du für jede Forderung 15-Minuten-Lastgangdaten; ohne Messdaten keine belastbare Forderung. Drittens gibt es keine Nachlieferung von Strommengen, sondern nur Geld: Die bilanzielle Ausgleichsregelung ist übergangsweise bis 31.12.2031 ausgesetzt (§14 Abs. 1 S. 3 EnWG). Seit der EnWG-Änderung vom 23.12.2025 läuft die Auszahlung direkt über den Netzbetreiber statt über deinen Direktvermarkter — rechne mit einem späteren Geldeingang und stelle die Forderung selbst.

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§51 EEG bei negativen Preisen: Deine Schwelle hängt am Inbetriebnahmejahr

Wie viele negative Stunden am Stück nötig sind, bis die Marktprämie auf 0 fällt, richtet sich nach deinem Inbetriebnahmedatum — und bei Bestandsanlagen zusätzlich nach dem Jahr, in dem das Ereignis passiert: Inbetriebnahme 2016–2020 (ab 500 kW): 6 zusammenhängende Stunden (§51 Abs. 1 EEG 2017). Inbetriebnahme 2021–2022 (ab 500 kW): 4 Stunden (§51 Abs. 1 EEG 2021). Inbetriebnahme 01.01.2023 bis 24.02.2025 (ab 400 kW): gestaffelt nach Ereignisjahr — 2024 = 4 h, 2025 = 3 h, 2026 = 2 h, ab 2027 nach heutiger Gesetzeslage 1 h (§51 Abs. 1 EEG 2023 i. d. F. 24.02.2025 i. V. m. §100 Abs. 46 EEG). Inbetriebnahme ab 25.02.2025 (ab 100 kW): schon jede einzelne negative Viertelstunde, ohne Mindestdauer (§51 Abs. 1a EEG, BGBl 2025 I Nr. 51). Wichtig: Greift die Regel, entfällt die Marktprämie für die gesamte Negativphase — nicht nur für die Stunden über der Schwelle.

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§51a: Verlorene Stunden sind nicht komplett weg

Die Förderdauer verlängert sich um die Zeiten, in denen die Marktprämie wegen negativer Preise ausgefallen ist (§51a EEG 2023). Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 01.01.2023 bis 24.02.2025 wird die volle ausgefallene Zeit hinten angehängt. Für PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 25.02.2025 zählt nur die Hälfte der negativen Viertelstunden (§51a EEG i. V. m. BGBl 2025 I Nr. 51). Denk daran, wenn du deinen Schaden bewertest: Ein Teil des Erlöses ist verschoben, nicht vernichtet — der wirtschaftliche Nachteil liegt vor allem im Zinseffekt und darin, dass die späteren Jahre andere Marktwerte haben.

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60-Prozent-Kappung: Wen sie trifft und wie du sie loswirst

Anlagen ab 7 kW mit Inbetriebnahme ab 25.02.2025 werden ohne intelligentes Messsystem dauerhaft auf 60 % der Nennleistung begrenzt (§9 Abs. 2 EEG, BGBl 2025 I Nr. 51). Das ist keine seltene Ausnahmesituation, sondern eine feste Deckelung über das ganze Jahr — sie kostet dich genau in den ertragsstärksten Mittagsstunden. Der Ausweg: intelligentes Messsystem plus Steuerbarkeit einbauen lassen. Dann wird deine volle Nennleistung anerkannt, im Gegenzug ist die Steuerung durch den Netzbetreiber aktiv. Achte außerdem auf die Fernsteuerbarkeit ab 25 kW (§9 EEG 2023) und den korrekten Eintrag im Marktstammdatenregister — fehlt der, kann die Auszahlung der Marktprämie hängen.

So rechnest du deinen §51-Verlust richtig — der häufigste Rechenfehler

Rechne nicht anzulegender Wert × verlorene MWh. Das ist deutlich zu hoch, weil du in dieser Zeit ohnehin keinen Marktwert erlöst hättest. Richtig ist: Schaden = max(0; anzulegender Wert − Marktwert Solar) × MWh + Vermarktungsmarge × MWh. Beispiel mit 71,00 €/MWh anzulegendem Wert, 38,50 €/MWh Marktwert Solar, 2,00 €/MWh Marge und 100 MWh betroffener Menge: (71,00 − 38,50) × 100 + 2,00 × 100 = 3.450 € — nicht 7.100 €. Prüfe zusätzlich deine Direktvermarktungs-Abrechnung: Was dein Vermarkter einnimmt und was er dir auszahlt, ist nicht dasselbe; die Marge ist kaufmännisch verhandelbar.

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