PV-Abschaltung: Ab wie viel kW darf dein Netzbetreiber abregeln?

Es gibt nicht die eine kW-Grenze, sondern drei: ab 7 kW die 60-Prozent-Kappung für Neuanlagen, ab 25 kW die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit, ab 100 kW den echten Abregel-Befehl über Redispatch 2.0. Welche davon dich trifft, hängt an der installierten Leistung und am Datum der Inbetriebnahme — beides steht in deinem Marktstammdatenregister-Eintrag.
Ab 7 kW installierter Leistung wird deine Einspeisung ins Netz auf 60 % der Nennleistung begrenzt, solange kein intelligentes Messsystem mit Steuereinrichtung verbaut ist — das gilt aber nur für Anlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind (§9 Abs. 2 EEG i.d.F. BGBl 2025 I Nr. 51, „Solarspitzengesetz"). Ab 25 kW muss die Anlage fernsteuerbar sein: Der Netzbetreiber kann die Ist-Einspeisung abrufen und die Leistung aus der Ferne reduzieren (§9 EEG 2023). Ab 100 kW greift Redispatch 2.0 — dann darf der Netzbetreiber gezielt abregeln, muss dich dafür aber entschädigen (§13a EnWG). Unter 7 kW gilt keine dieser drei Regeln.

Betroffen bist du nur, wenn deine Anlage ab dem 25.02.2025 in Betrieb ging und größer als 7 kW ist. Bestandsanlagen mit früherer Inbetriebnahme sind ausdrücklich geschützt (§100 Abs. 46 EEG) — wer dir erzählt, deine alte 12-kWp-Anlage werde jetzt gekappt, liegt falsch. Die Begrenzung wirkt am Netzverknüpfungspunkt, dein Eigenverbrauch bleibt unberührt. Sie endet, sobald ein intelligentes Messsystem plus Steuerbox verbaut und die Anlage steuerbar angebunden ist: Dann wird wieder die volle Nennleistung anerkannt — im Gegenzug bist du steuerbar und die Redispatch-Logik greift. Konkret heißt das: Termin beim Messstellenbetreiber machen, das ist der Hebel, nicht der Wechselrichter.

Ab 25 kW installierter Leistung braucht die Anlage technische Einrichtungen, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Das ist noch keine Abschaltung, sondern die Voraussetzung dafür. Prüfe zwei Dinge: Ist die Fernsteuereinrichtung tatsächlich angeschlossen und getestet — und ist sie im Marktstammdatenregister korrekt eingetragen? Ein fehlender FRE-Eintrag ist kein Formfehler: In der Direktvermarktung kann er dazu führen, dass Auszahlungen blockiert oder später korrigiert werden.

Erst ab 100 kW bist du im Redispatch-2.0-Regime nach §13a EnWG. Der Netzbetreiber darf deine Anlage bei Netzengpässen herunterfahren und schuldet dir dafür die Ausfallarbeit, also die Vergütung für die Energie, die du hättest erzeugen können, abzüglich ersparter Kosten. Genau hier verlieren viele Betreiber Geld, weil sie die Abrechnung nicht gegenprüfen: Wird die Ausfallarbeit realistisch geschätzt, wird der richtige Preis angesetzt, tauchen alle Maßnahmen in der Gutschrift auf? Ohne 15-Minuten-Lastgang kannst du eine Forderung nicht belegen (§14 Abs. 1b EnWG). Hol dir die Viertelstundenwerte, bevor du reklamierst.

Das wird häufig verwechselt. Bei negativen Börsenpreisen schaltet niemand deine Anlage ab — es entfällt die Marktprämie. Für Bestandsanlagen ab 400 kW mit Inbetriebnahme zwischen 2023 und dem 24.02.2025 greift eine Staffel, die sich am Ereignisjahr orientiert und immer schärfer wird: 2024 ab 4 zusammenhängenden Stunden, 2025 ab 3, 2026 ab 2, ab 2027 schon ab einer Stunde (§51 Abs. 1 EEG 2023 i.d.F. 24.02.2025 i.V.m. §100 Abs. 46). Für Anlagen ab 100 kW mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 fällt die Marktprämie ohne Karenzzeit weg, sobald ein Viertelstundenpreis negativ ist (§51 Abs. 1a EEG, BGBl 2025 I Nr. 51). Die Förderdauer verlängert sich um die ausgefallenen Zeiten (§51a EEG) — bei PV mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 allerdings nur zur Hälfte.
1. Installierte Leistung und Inbetriebnahmedatum aus dem Marktstammdatenregister ziehen — daran hängt jede der drei Grenzen. 2. Bei über 7 kW und Inbetriebnahme ab 25.02.2025: Ist ein intelligentes Messsystem verbaut? Wenn nein, läuft die Anlage auf 60 % und das kostet jeden Sonnentag Ertrag. 3. Bei über 25 kW: FRE-Eintrag im MaStR und Funktionstest der Fernsteuerung kontrollieren. 4. Bei über 100 kW: Redispatch-Abrechnungen der letzten Jahre mit den eigenen 15-Minuten-Werten gegenrechnen und Negativpreis-Stunden separat auswerten. Wer die Viertelstundendaten nicht sauber archiviert, kann später nichts belegen — das ist der teuerste Fehler.