Rechtliche Grundlage für Entschädigung bei Nichteinspeisung deiner PV-Anlage

Wird deine Fotovoltaikanlage vom Netzbetreiber wegen eines Netzengpasses heruntergeregelt, hast du grundsätzlich Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Die zentrale Rechtsgrundlage dafür ist § 13a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Rahmen von Redispatch 2.0.
Regelt der Netzbetreiber deine PV-Anlage aus netzbedingten Gründen ab (Netzengpass, Systemsicherheit), musst du für die nicht eingespeiste Strommenge – die sogenannte Ausfallarbeit – entschädigt werden. Rechtsgrundlage ist § 13a EnWG (Redispatch 2.0), der seit dem 1. Oktober 2021 das frühere Einspeisemanagement nach EEG abgelöst hat. Der Netzbetreiber sorgt dabei sowohl für den bilanziellen als auch den finanziellen Ausgleich.

Nicht jede Nichteinspeisung wird entschädigt. Fällt der Börsen-Strompreis ins Negative, entfällt nach § 51 EEG / Solarspitzengesetz die EEG-Vergütung ab der ersten betroffenen Viertelstunde – hier bekommst du 0 € (kalenderjahr-gestaffelt). Das ist kein netzbedingter Eingriff des Betreibers, sondern eine gesetzliche Vergütungsregel. Für diese Stunden gibt es also keine Entschädigung.

Ein Entschädigungsanspruch entsteht nur, wenn die Nichteinspeisung netzbedingt vom Netzbetreiber angeordnet wurde. Regelt deine Anlage dagegen wegen einer eigenen technischen Störung, wegen Wartung oder wegen einer defekten Steuerung nicht ein, trägst du das selbst – dafür haftet niemand. Entscheidend ist also, wer den Eingriff verursacht hat.

Entschädigt wird die Energiemenge, die deine Anlage ohne den Eingriff eingespeist hätte, bewertet mit der dir zustehenden Vergütung bzw. dem Marktwert. Die Abrechnung erfolgt bei Redispatch 2.0 entweder pauschal (Prognosemodell) oder spitz (Ist-Werte). Ohne saubere Erzeugungs- und Zählerdaten lässt sich die Ausfallarbeit später schwer belegen – dokumentiere sie deshalb lückenlos.

Redispatch 2.0 nach § 13a EnWG gilt für steuerbare Erzeugungsanlagen ab einer bestimmten Größenschwelle; kleinere Anlagen werden über vereinfachte Verfahren des Netzbetreibers erfasst. Ob deine Anlage direkt in Redispatch einbezogen ist oder über ein Pauschalverfahren, hängt von Leistung und Steuerbarkeit ab. Frage im Zweifel deinen Netzbetreiber, nach welchem Modell er dich abrechnet.
Prüfe die Abregelungsmeldungen deines Netzbetreibers, gleiche sie mit deinen eigenen Erzeugungsdaten ab und kontrolliere die jährliche Redispatch-Abrechnung. Weichen abgeregelte Menge oder Vergütung von deinen Messwerten ab, kannst du widersprechen. Getrennt davon lohnt sich ein Blick auf § 51 EEG: Häufen sich Stunden mit negativen Preisen, ist ein Batteriespeicher oft wirtschaftlicher als weiter unentgeltlich einzuspeisen.