Solarpaket 2 — was ist daraus geworden?

Ein „Solarpaket II" ist bis heute nicht in Kraft getreten: Es blieb ein angekündigter Nachfolger des Solarpakets I und wurde nie als Gesetz beschlossen. Für deine PV-Anlage gilt deshalb weiterhin das Solarpaket I (seit Mai 2024) plus das Solarspitzengesetz (seit Februar 2025).
Nein — kein Gesetz mit diesem Namen ist in Kraft. Das Solarpaket I wurde im Mai 2024 verkündet und gilt. Ein zweites Paket war als Fortsetzung angekündigt (Themen unter anderem schnellerer Netzanschluss), kam aber nicht durch das Gesetzgebungsverfahren. Wenn du auf Regelungen aus dem „Solarpaket II" wartest: Du kannst dich nicht darauf berufen, sie sind kein geltendes Recht. Alles, was du dazu online liest, ist Entwurfs- oder Ankündigungsstand.

Die Lücke hat nicht das Solarpaket II gefüllt, sondern das Solarspitzengesetz, das im Februar 2025 in Kraft trat. Es ist für Anlagenbetreiber deutlich spürbarer als alles, was im zweiten Paket stand: Es regelt, dass es in Stunden mit negativen Börsenpreisen keine Einspeisevergütung mehr gibt, und es begrenzt neue kleine Anlagen ohne Smart Meter in der Einspeisung. Wenn du wissen willst, was sich seit Solarpaket I für dich geändert hat, ist das die richtige Spur.

Das Solarpaket I ist geltendes Recht, seit Mai 2024. Für Steckersolar (Balkonkraftwerk) heißt das: bis 800 Watt Wechselrichter-Leistung und bis 2.000 Watt-Peak Modulleistung, Anmeldung vereinfacht und im Wesentlichen nur noch im Marktstammdatenregister. Dazu kam die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, mit der Strom vom Dach ohne den vollen Mieterstrom-Aufwand im Haus verteilt werden kann. Diese Punkte sind nicht vom Wackeln des zweiten Pakets betroffen.

Für Anlagen, die ab dem Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes (25.02.2025) in Betrieb gingen, entfällt die Vergütung bereits ab der ersten Viertelstunde mit negativem Börsenpreis. Ältere Anlagen fallen je nach Inbetriebnahmejahr unter Vorgängerregeln mit Stundenschwellen (etwa 6 Stunden nach EEG 2017, 4 Stunden nach EEG 2021 und 2023). Als Ausgleich verlängert sich die Förderdauer um die ausgefallenen Zeiträume. Prüf also zuerst dein Inbetriebnahmedatum — davon hängt ab, welche Regel dich trifft.

Neue Anlagen bis 100 Kilowatt-Peak dürfen ohne intelligentes Messsystem und ohne Steuerungsanbindung nur 60 Prozent ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen. Der Rest muss selbst verbraucht oder gespeichert werden — sonst geht er verloren. Sobald ein Smart Meter mit Steuerbarkeit verbaut ist, fällt die Grenze weg. Wenn du gerade planst, ist das der Punkt, an dem sich Messtechnik und Speicher rechnen können statt nur nett zu sein.
Erstens: Inbetriebnahmedatum und installierte Leistung heraussuchen — daraus ergibt sich dein Regelwerk eindeutig. Zweitens: prüfen, ob du in Negativpreis-Stunden tatsächlich unvergütet einspeist; das lässt sich am Lastgang messen, nicht schätzen. Drittens: nicht auf ein kommendes Solarpaket warten. Alles, was heute Geld kostet, kommt aus Regeln, die bereits gelten. Etwaige künftige Pakete sind geplant und kein Grund, eine Entscheidung zu verschieben.
Kurz und ehrlich: Ein „Solarpaket 2" (offiziell Solarpaket II) war als zweites Gesetzespaket zur Beschleunigung des Solarausbaus angekündigt, wurde aber nie als Gesetz beschlossen. In Kraft ist bis heute nur Solarpaket I, das am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Solarpaket I brachte unter anderem einfachere Regeln für Balkonkraftwerke, erleichterte Netzanschlüsse für kleine Anlagen und angepasste EEG-Schwellen (Direktvermarktungs-Pflicht ab 400 kWp, 4-Stunden-Regel bei negativen Preisen). Ein darauf aufbauendes Solarpaket II sollte weitere Punkte nachziehen, kam über die Ankündigung aber nicht hinaus.
Der Grund, warum du zu „Solarpaket 2" wenig Handfestes findest: Das Gesetzgebungsverfahren dazu wurde nach dem Bruch der Ampel-Koalition im November 2024 nicht mehr abgeschlossen — es gibt also kein beschlossenes Solarpaket II, das du heute anwenden könntest. Für deine Anlage heißt das konkret: Maßgeblich sind aktuell die Regeln aus Solarpaket I und dem EEG in seiner geltenden Fassung. Prüfe für deinen Fall deshalb die tatsächlich geltenden Schwellen (z. B. Direktvermarktungs-Pflicht ab 400 kWp, §-51-Regeln bei negativen Strompreisen) und verlasse dich nicht auf ein „Paket 2", das rechtlich noch nicht existiert.