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Vergütung deiner EEG-PV-Anlage bei Abschaltung: Was du bekommst — und was nicht

Stromfee Redaktion · 5. Juli 2026
Vergütung deiner EEG-PV-Anlage bei Abschaltung: Was du bekommst — und was nicht
Energie — Stromfee (KI-Bild)

Ob du bei einer Abschaltung Geld bekommst, hängt allein davon ab, WER abschaltet und WARUM: Regelt der Netzbetreiber wegen Netzengpass ab, bekommst du 95 % der entgangenen Einnahmen entschädigt. Fällt die Einspeisung dagegen in eine Negativpreis-Phase (§ 51 EEG), entfällt die Marktprämie ersatzlos — dafür gibt es keine Entschädigung, sondern nur eine Verlängerung der Förderdauer am Ende.

Die kurze Antwort: zwei Fälle, zwei völlig verschiedene Ergebnisse

Fall 1 — Netzbetreiber drosselt (Redispatch 2.0, § 13a EnWG i. V. m. § 15 EEG): Du bekommst 95 % der entgangenen Einnahmen als Entschädigung. Die restlichen 5 % bleiben dein Verlust. Fall 2 — Negativpreise am Day-Ahead-Markt (§ 51 EEG): Deine Marktprämie fällt auf null, es gibt KEINE Entschädigung. Stattdessen wird die Förderdauer am Ende verlängert (§ 51a EEG). Fall 3 — technische 60-%-Kappung ohne intelligenten Zähler bei Neuanlagen: kein Geld, keine Verlängerung. Prüfe zuerst in deiner Direktvermarkter-Abrechnung, unter welcher Position die Ausfallmengen stehen — „Ausfallarbeit" ist Fall 1, „Abregelung § 51" ist Fall 2.

Vergütung deiner EEG-PV-Anlage bei Abschaltung: Was du bekommst — und was nicht
Energie — Stromfee (KI-Bild)
Fall 1: Netzbetreiber regelt ab — 95 % kommen zurück

Wird deine Anlage vom Netzbetreiber wegen eines Netzengpasses heruntergefahren, wird die sogenannte Ausfallarbeit entschädigt: 95 % der entgangenen Einnahmen (§ 13a Abs. 2 EnWG + § 15 EEG). Es bleibt also ein Rest von 5 % als echter Kassenverlust bei dir. Unterhalb einer Bagatellgrenze von 5 % der Jahresarbeit wird pauschal abgerechnet, darüber per Spitzabrechnung. Pflicht zur Teilnahme an Redispatch 2.0 haben Anlagen ab 100 kWp (seit Oktober 2021, § 13/14 EnWG i. V. m. § 9 Abs. 1 EEG 2023); Anlagen unter 7 kWp sind komplett befreit. Wichtig für dich: Die 5 % musst du selbst nachrechnen — sie tauchen in keiner Abrechnung als Verlustposition auf.

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Fall 2: Negativpreise nach § 51 EEG — Marktprämie null, keine Entschädigung

Sind die Börsenpreise negativ, entfällt die Marktprämie für die gesamte betroffene Periode. Welche Schwelle für dich gilt, hängt vom Inbetriebnahmedatum ab: IBN 2016–2020 und ab 500 kWp → 6 zusammenhängende Negativstunden (§ 51 Abs. 1 EEG 2017). IBN 2021–2022 und ab 500 kWp → 4 Stunden (EEG 2021). IBN 01.01.2023 bis 24.02.2025 und ab 400 kWp → 4 Stunden (EEG 2023); durch die Novelle vom 24.02.2025 sinkt diese Schwelle für Bestandsanlagen gestaffelt nach Ereignisjahr weiter (2025: 3 h, 2026: 2 h, 2027: 1 h). IBN ab 25.02.2025 und ab 100 kWp → jede einzelne negative Viertelstunde, ohne Mindestdauer (§ 51 Abs. 1a EEG, Solarspitzengesetz, BGBl 2025 I Nr. 51). Anlagen mit IBN vor dem 25.02.2025 sind über § 100 EEG vor den schärferen Solarspitzen-Regeln geschützt.

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§ 51a: Du bekommst die Stunden hinten dran — aber nicht immer voll

Die in Negativpreis-Phasen verlorenen Zeiten werden nicht in Geld ausgeglichen, sondern hinten an die 20-jährige Förderdauer angehängt (§ 51a EEG 2023 i. V. m. § 100 EEG). Für Bestandsanlagen mit IBN vor dem 25.02.2025 gilt der volle Faktor 1,0 — jede § 51-Stunde wird eins zu eins nachgeholt. Für PV-Anlagen mit IBN ab dem 25.02.2025 wird nur die Hälfte angerechnet (Faktor 0,5). Rechne das nicht als Ersatz für den heutigen Ausfall: Der Geldzufluss verschiebt sich um bis zu 20 Jahre nach hinten und liegt dann auf dem dann geltenden Marktniveau.

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Fall 3: 60-%-Kappung ohne intelligentes Messsystem

Bei Anlagen ab 7 kWp mit IBN ab dem 25.02.2025, die noch kein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Steuerbox haben, darf der Netzbetreiber die Einspeisung pauschal auf 60 % der Nennleistung begrenzen (BGBl 2025 I Nr. 51, § 9 Abs. 2 EEG). Das entspricht rechnerisch rund 40 % Ertragsverlust — und dafür gibt es weder eine 95-%-Entschädigung noch eine Förderzeit-Verlängerung. Sobald iMSys und Steuerbox verbaut sind, entfällt die pauschale Kappung; der Netzbetreiber darf dann nur noch in echten Engpassfällen herabsteuern (§ 14a EnWG). Der Einbau ist damit der direkteste Hebel, den du hast.

So rechnest du deinen tatsächlichen Verlust — die häufigste Fehlrechnung

Rechne deinen § 51-Schaden NICHT als „anzulegender Wert × ausgefallene MWh" — das Ergebnis ist zu hoch. Richtig ist: Schaden = (anzulegender Wert − amtlicher Marktwert Solar) × abgeregelte MWh + Vermarktungsentgelt × abgeregelte MWh. Setze als Marktwert Solar immer den amtlichen Quartalswert der Bundesnetzagentur ein (§ 19 EEG), nicht den Spot-Stundenpreis und nicht den Mischpreis deines Direktvermarkters. Zwei Dinge solltest du parallel prüfen: ob die Ausfallmengen in deiner Abrechnung überhaupt sauber getrennt ausgewiesen sind, und ob dein Lastgang lückenlos ist — bei Datenlücken über 24 Stunden kann auf Schätzwerten abgerechnet werden, was in der Regel zu deinen Ungunsten ausgeht.

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