§51 EEG: Wann entfällt bei negativen Strompreisen deine Einspeisevergütung?

Ob deine EEG-Vergütung bei negativem Strompreis wegfällt, hängt an zwei Dingen: dem Datum deiner Inbetriebnahme (IBN) und der Dauer der Negativpreis-Phase. Hier findest du direkt, ab welcher Viertelstunde bzw. wie vielen Stunden es für deine Stufe greift.
Bei negativem Spotmarktpreis reduziert sich dein anzulegender Wert für diesen Zeitraum auf 0 – du bekommst also keine Marktprämie. WANN das beginnt, richtet sich nach deiner IBN: Neuanlagen ab 25.02.2025 verlieren die Vergütung schon ab der ersten negativen Viertelstunde (15 min). Ältere Anlagen behalten eine Mindestdauer (Stunden-Schwelle), unterhalb derer die Vergütung bestehen bleibt.

IBN 2021 bis 2022 (ab 500 kW): ab 4 zusammenhängenden Stunden (§51 EEG 2021). Bestandsanlagen mit IBN 01.01.2023 bis 24.02.2025 (ab 400 kW): gestaffelt (§51 Abs.1 EEG 2023 i.d.F. 24.02.2025). IBN ab 25.02.2025: ab der 1. Viertelstunde, keine Mindestdauer (Solarspitzengesetz, §51 Abs.1a EEG / BGBl 2025 I Nr.51).

Für Anlagen mit IBN 01.01.2023 bis 24.02.2025 (ab 400 kW) zählt nicht dein IBN-Jahr, sondern das Kalenderjahr, in dem der Negativpreis auftritt.1 EEG 2023 i.d.F. 24.02.2025 i.V.m. §100 Abs.46; BT-Drs. 20/4915 S.159). Der häufigste Denkfehler ist, die Schwelle fest ans IBN-Jahr zu binden – sie folgt dem Ereignis-Jahr.

§100 Abs.46 EEG schützt Anlagen mit IBN VOR dem 25.02.2025 vor den schärferen Solarspitzen-Regeln. Wurde deine Anlage vorher in Betrieb genommen, gilt weiter die für deine Stufe passende Stunden-Schwelle (6 h, 4 h oder die Kalenderjahr-Staffel). Nur wer ab dem 25.02.2025 in Betrieb geht, fällt unter die Viertelstunden-Regel ab der ersten Minute Negativpreis.

Betroffen ist die geförderte Direktvermarktung (Marktprämien-Modell), in der Regel Anlagen über 100 kW. Die oben genannten Leistungs-Schwellen (100 kW, 400 kW, 500 kW) grenzen ab, welche Größe in welcher IBN-Stufe erfasst wird. Kleinere Anlagen in fester Einspeisevergütung sind von der §51-Stunden-Logik zunächst nicht in gleicher Weise betroffen – prüfe hier deinen konkreten Vergütungspfad.
Ja, teilweise: Die Zeiträume ohne Vergütung verlängern deinen 20-jährigen Förderzeitraum am Ende (§51a EEG). Für IBN ab 25.02.2025 gilt bei PV ein Halbierungsfaktor von 0,5 – es wird nur die Hälfte der negativen Viertelstunden angehängt. Bei Bestandsanlagen mit IBN vor dem 25.02.2025 erfolgt die Verlängerung ohne Halbierung (volle Stunden).