Abregelung bei PV: Was passiert mit deiner Eigenversorgung?

Kurz gesagt: Eine Abregelung trifft fast immer nur die Einspeisung ins Netz – nicht den Strom, den du selbst verbrauchst. Deinen Eigenverbrauch kannst du in aller Regel weiterlaufen lassen.
Abgeregelt wird der Überschuss, den du ins Netz einspeist. Der Strom, den du im selben Moment selbst nutzt (Haushalt, Maschinen, Wärmepumpe, Akku laden), ist davon nicht betroffen. Bei der ökonomischen Abregelung nach §51 EEG entfällt lediglich die EEG-Vergütung für die eingespeiste Kilowattstunde – dein Eigenverbrauch wird ohnehin nicht per EEG vergütet, also verliert er auch nichts. Er spart dir weiter den teuren Netzbezug.

Fällt der Börsen-Strompreis ins Negative, bekommst du nach §51 EEG / Solarspitzengesetz für eingespeisten Strom 0 Euro Vergütung – ab der ersten Viertelstunde (§51 Abs. 1a EEG / Solarspitzengesetz, in Kraft seit 25.02.2025), bei Bestandsanlagen mit der nach Ereignis-Kalenderjahr gestaffelten Stunden-Schwelle. Zur Einordnung: 2026 gab es bisher 423 Negativstunden (bis −500 €/MWh). Der Hebel für dich: In genau diesen Stunden ist selbst verbrauchen oder in den Akku laden bares Geld wert, weil die Einspeisung nichts bringt.

Neben der Preis-Abregelung gibt es die technische Wirkleistungsbegrenzung: Der Netzbetreiber kann größere Anlagen bei Netzengpässen per Redispatch 2.0 herunterfahren. Auch die frühere 70-%- bzw. 60-%-Kappung kleiner Anlagen ohne intelligentes Messsystem begrenzte die Netzeinspeisung, nicht den Eigenverbrauch – die 60-%-Kappung entfällt mit dem Solarspitzengesetz für neue Anlagen. Wichtig: Nur wenn die Anlage komplett heruntergeregelt wird und deine Erzeugung dann unter deinen Bedarf fällt, spürst du es auch beim Eigenverbrauch.

Verlege flexible Verbräuche (Warmwasser, Laden, Kühlung) gezielt in Negativpreis- oder Abregelungsphasen. Ein Batteriespeicher fängt den Überschuss auf, statt ihn zu 0 Cent zu verschenken. Wechselrichter lassen sich so einstellen, dass bei negativen Preisen die Einspeisung gedrosselt und der Eigenverbrauch priorisiert wird. Bei ökonomischer Abregelung kann zudem eine Entschädigung über deinen Direktvermarkter greifen – das gehört in den Vertrag geprüft.

Bist du in der Direktvermarktung (Marktprämien-Modell), lohnt der Blick in den Vertrag: Wird bei Abregelung ein Aufwendungsersatz gezahlt, und nach welchem Preis (Mischpreis vs. Marktwert)? Bei §51 gilt für den Vergütungsverlust die Rechnung max(0, Anzulegender Wert − Marktwert) × Menge – nicht der volle Anzulegende Wert. Wer das kennt, verschätzt sich beim Schaden nicht und holt sich zu viel entgangene Vergütung nicht schön.
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