Einspeisemanagement PV: Was heute wirklich gilt

Das klassische „Einspeisemanagement" nach altem EEG ist für den Großteil der Anlagen abgelöst — heute greifen drei verschiedene Mechanismen, und welcher dich trifft, hängt an der Anlagengröße und am Inbetriebnahmedatum. Hier bekommst du die Schwellen, die Folgen für dein Geld und eine Prüfliste für deine eigene Anlage.
Früher hieß jede netzbedingte Abregelung „Einspeisemanagement" (§ 14/15 EEG alt). Heute musst du drei Dinge auseinanderhalten: (1) **Redispatch 2.0** — die netzbedingte Abregelung durch den Netzbetreiber, seit 1.10.2021 für Anlagen ab 100 kW; (2) **technische Steuerbarkeit nach § 9 EEG** — dein Netzbetreiber muss deine Anlage fernsteuern können, sonst gilt eine Einspeisebegrenzung; (3) **§ 51 EEG / Solarspitzengesetz** — bei negativen Börsenpreisen gibt es keine EEG-Vergütung. Nur (1) ist echtes „Einspeisemanagement" im alten Sinn, nur (1) wird entschädigt. Wenn dich jemand mit „Einspeisemanagement" abspeist, frag zurück: welcher der drei Fälle?

**Ab 100 kW:** Redispatch-2.0-Pflicht (Datenlieferung, Steuerbarkeit, Abrechnung der Ausfallarbeit) **und** Pflicht zur Direktvermarktung. Das ist die härteste Schwelle — deshalb bauen Betreiber bewusst knapp darunter, z. B. mit 99,7 kWp statt 105 kWp. **Unter 100 kW:** kein Redispatch 2.0, aber der Netzbetreiber kann im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements weiterhin eingreifen. **Neuanlagen ab 25.02.2025 (Solarspitzengesetz):** oberhalb von 7 kW gelten die verschärften Steuerbarkeits- und § 51-Regeln, unterhalb bleibt es entspannter. Prüf zuerst zwei Zahlen in deinen Unterlagen: installierte Leistung in kWp und Inbetriebnahmedatum. Alles Weitere folgt daraus.

Nach § 9 EEG muss eine steuerbare Anlage ferngesteuert reduziert werden können. Fehlt die Steuereinrichtung — typischerweise, weil das intelligente Messsystem (iMSys / Smart-Meter-Gateway) noch nicht verbaut ist — darf die Einspeisung übergangsweise auf **60 % der installierten Leistung** begrenzt werden. Das ist keine seltene Ausnahme, sondern der Regelfall bei Anlagen, die auf den Messstellenbetreiber warten. Und: Diese Kappung wird **nicht** entschädigt, weil sie kein Netzengpass ist, sondern eine fehlende technische Voraussetzung auf deiner Seite. Wer hier ein Jahr wartet, verschenkt genau die Mittagsspitze, in der die Anlage am meisten produziert.

Bei negativen Börsenpreisen entfällt nach § 51 EEG in der Fassung des Solarspitzengesetzes die EEG-Vergütung — **ab der ersten Viertelstunde**, nicht erst nach vier oder sechs Stunden wie in älteren Regelungsständen. Betroffen sind Bestandsanlagen ab den jeweiligen älteren Größenschwellen (u. a. große Anlagen im Bereich mehrerer hundert kWp) sowie Neuanlagen über 7 kW ab dem 25.02.2025; die Schwellen sind nach Inbetriebnahme-Kalenderjahr gestaffelt. Wichtig: Das ist **kein** Einspeisemanagement, du wirst nicht abgeregelt — du produzierst weiter, bekommst für diese Zeit nur nichts. Als Ausgleich verlängert sich die Förderdauer um die Zeiten mit negativen Preisen; das ersetzt aber keinen Cent Cashflow im laufenden Jahr.

Klare Trennlinie: **Netzbedingte Abregelung (Redispatch 2.0)** wird entschädigt. Die Ausfallarbeit rechnet der Netzbetreiber ab, entweder über das Spitzabrechnungs- oder das Pauschalverfahren; das Verfahren wird zwischen Betreiber/Direktvermarkter und Netzbetreiber festgelegt. **Nicht entschädigt** werden dagegen: die 60-%-Kappung wegen fehlender Steuerbarkeit, der Vergütungsausfall bei negativen Preisen nach § 51 und jede Reduzierung, die dein eigenes Energiemanagement auslöst. Wenn dein Ertrag unerklärlich niedrig ist, ist die erste Frage deshalb immer: netzbedingt oder eigenverschuldet? Die Antwort steht in den Abregelsignalen und im Lastgang — nicht im Bauchgefühl.
1) **Leistung und Datum** aus dem Marktstammdatenregister-Eintrag ziehen — kWp und Inbetriebnahme entscheiden über alle Schwellen. 2) **Steuerbarkeit klären:** Ist ein iMSys verbaut oder läuft die Anlage faktisch mit 60-%-Kappung? Messstellenbetreiber schriftlich anfragen. 3) **Lastgang gegenprüfen:** Kappt deine Erzeugungskurve mittags flach auf einem festen Wert, hast du die Antwort schon gesehen. 4) **Abregelmeldungen anfordern**, wenn du ab 100 kW bist — nur so lässt sich die Entschädigung nachrechnen statt hinnehmen. 5) **Negativpreis-Stunden auswerten:** Wieviel deiner Jahresproduktion fällt in Zeiten mit negativem Preis? Erst diese Zahl sagt dir, ob sich Speicher, Lastverschiebung oder ein anderer Vermarktungsweg rechnet.
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