Mieterstrom-Abrechnung: Wie deine Rechnung aufgebaut ist

Eine Mieterstrom-Abrechnung ist eine echte Stromrechnung und kein Posten in der Nebenkostenabrechnung – sie weist zwei getrennte Mengen aus: den vor Ort erzeugten Solarstrom und den zugekauften Reststrom aus dem Netz. Hier siehst du, wie beide Mengen ermittelt werden, welche Regeln für Preis und Vertrag gelten und woran du eine fehlerhafte Abrechnung erkennst.
Du bekommst eine Stromrechnung nach den Vorgaben des EnWG – getrennt vom Mietvertrag und getrennt von den Betriebskosten. Darauf gehören: Abrechnungszeitraum, Anfangs- und Endzählerstand deines Wohnungszählers, dein Gesamtverbrauch in kWh, die Aufteilung in Solarstrom-Anteil und Reststrom-Anteil mit jeweils eigenem Arbeitspreis in ct/kWh, ein Grundpreis, die gezahlten Abschläge und der Rest- bzw. Guthabenbetrag. Fehlt die Trennung der beiden Mengen, kannst du die Rechnung nicht prüfen – und darfst genau das reklamieren.

1) Dein Wohnungszähler (Unterzähler) liefert deinen Gesamtverbrauch. 2) Ein Zweirichtungszähler am Netzanschlusspunkt misst, wie viel Strom das Gebäude insgesamt aus dem Netz bezieht und wie viel PV-Strom überschüssig eingespeist wird – das ist das übliche Summenzähler-Modell. 3) Die im Gebäude selbst verbrauchte PV-Menge = Erzeugung minus Einspeisung. 4) Diese Menge wird auf die teilnehmenden Wohnungen verteilt, meist zeitgleichheitsbasiert nach Viertelstundenwerten oder nach einem vertraglich festgelegten Schlüssel. 5) Dein Reststrom = dein Gesamtverbrauch minus dein zugeteilter Solaranteil. Der Verteilschlüssel muss im Vertrag stehen – frag ihn nach, wenn er fehlt.

Für den Strom, der im Gebäude erzeugt und direkt verbraucht wird, wird das öffentliche Netz nicht genutzt. Deshalb entfallen für diesen Anteil Netzentgelte und die daran hängenden Umlagen sowie die Konzessionsabgabe. Bei Anlagen bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang kommt zusätzlich die Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG in Betracht. Umsatzsteuer fällt trotzdem an. Beim Reststrom aus dem Netz gilt dagegen der volle Preis mit allen Bestandteilen – dein Mischpreis hängt also direkt davon ab, wie hoch dein Solaranteil im Abrechnungsjahr war.

§ 42a EnWG setzt harte Leitplanken für Mieterstromverträge: Der Preis darf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht überschreiten, der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags sein (Kopplungsverbot), die Laufzeit ist auf ein Jahr begrenzt und die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate. Praktisch heißt das: Du bist nicht gezwungen mitzumachen und kannst jederzeit zu einem anderen Lieferanten wechseln. Der Anlagenbetreiber wiederum kann für gelieferten Mieterstrom den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG erhalten – das ist seine Förderung, nicht deine Rechnungsposition.

Erstens: Doppelabrechnung – der alte Grundversorger rechnet weiter ab, weil die Zuordnung der Marktlokation nicht sauber umgestellt wurde. Zweitens: geschätzte statt abgelesene Zählerstände ohne Kennzeichnung. Drittens: ein Solaranteil, der rechnerisch nicht zur Anlagengröße und zum Verbrauchsprofil passt (nachts hoher „Solaranteil" ist ein Alarmzeichen). Viertens: Allgemeinstrom für Treppenhaus, Aufzug oder Wärmepumpe taucht anteilig in deiner Wohnungsrechnung auf, obwohl er in die Betriebskosten gehört. Fünftens: Grund- und Arbeitspreis liegen über der 90-%-Grenze. Prüfe immer zuerst die Zählerstände gegen dein eigenes Foto vom Zähler.
Mieterstrom ist der Strom, den du in deiner Wohnung verbrauchst; er wird per Stromliefervertrag mit dir abgerechnet. Allgemeinstrom versorgt Gemeinschaftsflächen und läuft über die Betriebskostenabrechnung des Vermieters. Beides in einer Abrechnung zu vermischen ist unzulässig – und der schnellste Weg, Fehler unsichtbar zu machen. Wenn dein Vermieter dir Mieterstrom über die Nebenkosten in Rechnung stellt, fehlt die Grundlage: Für Mieterstrom brauchst du einen eigenen, kündbaren Liefervertrag nach § 42a EnWG.
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